Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Es wird unter anderem der Besitz, die Veräußerung von und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt.
Betäubungsmittel i.S.d. BtMG sind nur jene Stoffe, die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgenommen worden sind. Andere Stoffe können unter das Neue Psychoaktive Stoffe Gesetz (NpSG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) unterfallen. Auch hier kann sich eine Strafbarkeit ergeben.
Seit 01.04.2024 ist der Besitz und der Konsum von Cannabis teilweise legalisiert. So ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis außerhalb der eigenen Wohnung erlaubt. Innerhalb der Wohnung darf man 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in meinem Blog.
Der BGH geht im Übrigen davon aus, dass auch für das Cannabisgesetz der Grenzwert der nicht geringen Menge bei 7,5 g THC und somit dem Grenzwert der bisherigen Rechtslage für § 29a I BtMG entspricht (BGH, Beschl. v. 24.04.2024 - 4 StR 50/24 Rn. 6).
Von Bedeutung sind im Betäubungsmittelstrafrecht die nicht geringe Menge und die geringe Menge.
Liegt eine geringe Menge vor, so kann das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn lediglich ein Eigengebrauch vorliegt. Bei Kokain liegt die geringe Menge bei 0,3 Gramm Kokainzubereitung.
Liegt eine „normale Menge“ vor, also weder eine geringe noch eine nicht geringe Menge, dann reicht der Strafrahmen von Geld bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der nicht geringen Menge beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr. Es handelt sich hierbei um ein Verbrechen. Die nicht geringe Menge wird durch den Wirkstoffgehalt bestimmt. Bei Kokain liegt in der Regel eine nicht geringe Menge bei etwa 5 Gramm Wirkstoff vor, was etwa 10 Gramm Kokain entspricht.
Sollte Ihnen die Begehung eines Betäubungsmitteldelikts vorgeworfen werden, so kontaktieren Sie uns umgehend und machen Sie ohne anwaltlichen Rat keine Angaben zur Sache.
Bei Betäubungsmitteldelikten müssen in besonderer Weise die beruflichen Auswirkungen, die Folgen auf ihre Fahrerlaubnis und ggf. die Folgen für den Aufenthaltstitel in den Blick genommen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Besitz von Betäubungsmitteln
Unter Besitz von Betäubungsmitteln versteht man, dass man die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel innehat. Zudem muss Besitzbewusstsein und Besitzwille vorliegen. Von einem bloßen Besitz von Betäubungsmittel wird dann ausgegangen, wenn die Ermittlungsbehörden einen Nachweis für die Besitzerlangungshandlungen (Erwerb, Sichverschaffen) nicht führen können. Wichtig ist daher das Recht von seinem Schweigen Gebrauch zu machen, denn dann kann häufig ein Nachweis für Besitzerlangungshandlungen nicht geführt werden.
Bei einer "normalen Menge" von Betäubungsmitteln reicht der Regelstrafrahmen von Geld- bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmittel liegt bei jeder Tätigkeit vor, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist. Umfasst wird jede eigennützige Handlung, die darauf abzielt, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Aufgrund der Weite des Begriffs gehen die Gerichte häufig von einem Handeltreiben aus. Es muss stets untersucht werden, ob tatsächlich schon ein Handeltreiben vorliegt oder nicht lediglich eine Vorbereitungshandlung. Ebenso muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Täterschaft vorliegt oder lediglich eine Teilnahme.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 29 I BtMG). Liegt ein besonders schwerer Fall vor oder wird bspw. als Bande in nicht geringer Menge Handel getrieben, erhöht sich die Mindestfreiheitsstrafe.
Die "Kronzeugenregelung" – § 31 BtMG
§ 31 BtMG wird auch Judasparagraph genannt. Das Gericht kann § 31 BtmG anwenden, wenn der "Kronzeuge" durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach §§ 29-30a BtMG, die mit seiner Straftat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte (Nr. 1) oder Wissen rechtzeitig offenbart, dass bestimmte schwere BtMG-Straftaten verhindert werden können.
§ 31 BtMG muss in jedem Fall vor der Hauptverhandlung erfolgen. Es liegt beim Gericht, ob dieses § 31 BtMG anwendet und eine Strafmilderung erfolgt. Ferner muss ein wesentlicher Beitrag in der Offenbarung liegen. Es sollte daher gut überlegt werden, ob man den "§ 31 macht", um etwaige gefährliche Hintermänner zu verraten.
Therapie statt Strafe § 35 BtMG
Es ist möglich darauf hinzuwirken, dass anstelle einer Strafe eine Therapie erfolgt. Dies ist nur möglich, wenn der Verurteilte betäubungsmittelabhängig ist. Die Tat muss aufgrund der Abhängigkeit begangen worden sein und die verhängte Strafe darf zwei Jahre nicht überschreiten. Möglich ist Therapie statt Strafe auch, wenn die Verhängung einer Strafe von mehr als zwei Jahren erfolgte, die restliche (also bereits verbüßte) Strafe jedoch zwei Jahre nicht übersteigt.
Sogar im Ermittlungsverfahren kann gem. § 37 BtMG auf "Therapie statt Strafe" hingewirkt werden, sodass es zu keiner Anklage kommt.