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Sexualstrafrecht - Strafverteidiger München

Sie sehen sich mit dem schweren Vorwurf eines Sexualdelikts in München konfrontiert? Die Anschuldigungen in diesem Bereich sind oft gravierend und können nicht nur zu hohen Strafen führen, sondern auch Ihr persönliches Leben nachhaltig beeinträchtigen. Als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht in München stehe ich Ihnen in dieser schwierigen Situation mit meiner Expertise zur Seite.

Fingerabdruck

Schwere Vorwürfe im Sexualstrafrecht: Konsequenzen und Verteidigungsansätze

Gerade Vorwürfe wie Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen haben weitreichende Konsequenzen. Neben empfindlichen Freiheitsstrafen drohen auch Umgangsverbote und erhebliche soziale Stigmatisierung. Es ist daher entscheidend, von Beginn an auf eine kompetente und engagierte Verteidigung im Sexualstrafrecht in München zu setzen.​

Häufige Konstellationen: Vorwürfe nach Trennungen

Ein besonderes Augenmerk liegt oft auf Fällen, in denen Sexualdelikte nach einer Trennung von Partnern oder durch Anschuldigungen gemeinsamer Kinder vorgeworfen werden. In solchen emotional aufgeladenen Situationen ist es umso wichtiger, die Sachlage genau zu prüfen und unvoreingenommen zu analysieren.

Das besondere bei Sexualdelikten ist, dass diese häufig im Zweipersonenverhältnis stattfinden. Der Vorwurf kann daher leicht erhoben werden und steht erstmal im Raum. Die Kenntnis der Aussagepsychologie ist im Sexualstrafverfahren daher von enormer Bedeutung. 

Wird Ihnen eines der unten stehenden Sexualdelikte vorgeworfen, zögern Sie nicht einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Zum Sexualstrafrecht gehören folgende Delikte:

  • Vergewaltigung (§ 177 StGB)

  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB)

  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB)

  • Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) oder von Jugendlichen (§174  StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit einem Kind (§176a StGB)

  • Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)

  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

  • Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB)

  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)

  • Jugendgefährdende Prostitution (§184g StGB)

  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)

  • Nachstellung (§ 238 StGB)

  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)

  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB)

  • Begriffsbestimmungen (§ 184h StGB)

  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)

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