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Die Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Autorenbild: Dr. Matthias Lang
    Dr. Matthias Lang
  • 20. März
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Apr.

§ 315c StGB gehört zum Verkehrsstrafrecht. § 315c StGB bestraft, denjenigen der ein Fahrzeug führt, obwohl dieser alkoholische Getränke oder anderer berauschende Mittel zu sich genommen hat oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Nr. 1 StGB). Zudem wird auch bestraft, wer grob verkehrswidrig und rücksichtlos besonders schwerwiegende Verkehrsregeln begeht (§ 315c Nr. 2 StGB). Man spricht bei diesen Verstößen auch von den sieben Todsünden im Straßenverkehr. Sowohl bei Nr. 1 und Nr. 2 StGB muss es für eine Strafbarkeit zwingend dazu kommen, dass das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Wird § 315c Abs. 1 StGB verwirklicht, so droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sowohl der Versuch als auch eine fahrlässige Begehungsweise ist strafbar. Wobei bei einer fahrlässigen Begehung ein niedrigerer Strafrahmen greift, der von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 315c Abs. 3 StGB).


Ein Polizist, der einen Autofahrer befragt.

I. Ab wann ist man nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug sicher zu führen?

Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel liegt vor, wenn man nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch bei schwierigen Verkehrslagen, zu führen (BGH, Urt. v. 12.09.2017 - 4 StR 146/19, Rn. 22).


Eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 315 I Nr. 1 lit. a) liegt vor, wenn aufgrund des Alkoholkonsums oder des Konsums berauschender Mittel, ein Fahrzeug nicht sicher geführt werden kann. Beim Führen von Kraftfahrzeugen wird die Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille unwiderleglich vermutet. Liegt ein Promillewert zwischen 0,3 und 1,1 Promille, so ist eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, wie beispielwiese Schlangenlinie-Fahren, nötig.


II. Grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten

Neben der rauschbedingen Fahruntüchtigkeit stellt § 315c StGB auch unter Strafe, wenn grob verkehrswidrig oder rücksichtlos gefahren wird und dabei anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Dazu gehören rücksichtsloses Überholen, Missachtung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen und das Fahren auf der falschen Straßenseite.


II. Wie bei einer Verkehrskontrolle verhalten?

Bei einer Verkehrskontrolle sind Sie nicht verpflichtet, Angaben darüber zu machen wie viel Sie getrunken haben und wann Sie getrunken haben. Sie müssen weder einen Atemalkoholtests durchführen, noch eine Linie ablaufen oder an sonstigen Tests mitwirken, der dazu führen könnte, dass die Polizisten Sie für fahruntüchtig halten. Es ist daher nicht zu empfehlen, an solchen Tests mitzuwirken. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass strafbar unter Alkoholeinfluss oder Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug geführt wurde, so kann auch die Polizei eine Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO).


III. Folgen für den "Führerschein" bei Gefährdung des Straßenverkehrs

Erfolgt eine Verurteilung oder wird ein Strafbefehl wegen § 315c StGB erlassen, so wird darin auch regelmäßig die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und angeordnet, dass eine Fahrerlaubnis erst wieder nach einer bestimmten Zeit erteilt werden darf. Daher wird meist schon die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen und der Führerschein wegen Gefahr im Vollzug durch die Polizei beschlagnahmt.


Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Anhörungsbogen oder eine Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erhalten haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie noch heute einen Strafverteidiger. Ich werde ihnen die Situation darstellen, Ihre Rechte erläutern und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln, um ihnen die optimale Verteidigung zu gewährleisten.







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