Autofahren und Cannabiskonsum
- Dr. Matthias Lang
- 21. Feb.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 21. März
In dem Beitrag wird darauf eingegangen, wie lange gewartet werden muss, bis man wieder mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn Cannabis konsumiert wurde. Seit dem 22.08.2024 gilt der neue § 24a StVG. Nach dessen neu eingeführten Abs. 1a, handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum nachgewiesen wird. Auch wer unter dem Grenzwert bleibt, jedoch zusätzlich Alkohol konsumiert hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 2a StVG. Unter ein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG fallen nicht nur Autos und Lastwägen, sondern beispielsweise auch E-Scooter (vgl. § 1 Abs. 1 StVG). Aber Achtung: Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum gilt nicht für Personen unter 21 Jahren oder Personen, die sich in der Probezeit befinden. Personen, die sich in der Probezeit befinden oder unter 21 Jahren alt sind, dürfen nicht unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnehmen. Für diese gilt der alte Grenzwert von 0,1 ng/ml Blutserum.

I. Wie lange muss man warten, wenn man gekifft hat, um wieder ein KFZ zu fahren?
Seit der Cannabislegalisierung und dem eingeführten Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum, stellt sich die Frage, wie lange nach dem Konsumieren gewartet werden muss, um sicher zu sein, dass man unter dem Grenzwert bleibt. Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie und und die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin haben hierzu eine Empfehlung veröffentlicht. Hierbei wird unterschieden in gelegentlichen und regelmäßigen Konsum.
Empfehlung bei gelegentlichen Konsum
Wird lediglich gelegentlich konsumiert, das heißt zwischen dem Konsumieren liegen mehrere Tage und es liegt auch keine übermäßige Konsummenge vor (maximal 0,25g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von maximal 10 %), so kann bereits nach drei bis fünf Stunden ein Wert unter 3,5 ng/ml THC erreicht werden. Auf der sicheren Seite ist man jedoch, wenn zwölf Stunden gewartet wird, da es bei kürzerer Wartezeit zu einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens durch der Konsum kommen kann. Man spricht dann von relativer Fahruntüchtigkeit, welche zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB führen kann.
Empfehlung bei regelmäßigem Konsum
Bei regelmäßigem Konsum, das heißt nicht täglichem, aber einem Konsum mehrmals die Woche, wird empfohlen mindestens drei bis fünf Tage zu warten, bis ein Kraftfahrzeug nach dem letzten Konsum geführt wird. Grund ist, dass sich im Körper ein THC-Depot bildet, was dazu führt, dass THC deutlich länger im Blut nachgewiesen werden kann. Bei einem Konsum über dem regelmäßigen Konsum ist eine Teilnahme erst wieder nach mehreren Wochen Abstinenz möglich.
Wird cannabishaltiges Gebäck gegessen, sollten mindestens 24 Stunden gewartet werden. Die Empfehlungen dienen nur als Orientierung, da es auf mehrere Faktoren beim THC-Abbau ankommt, insbesondere wie viel konsumiert wird und wie hoch der THC-Gehalt des konsumierten Produkts war.
II. Gilt der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC auch bei medizinischem Cannabis?
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum gilt nicht bei der bestimmungsgemäßen Einnahme von verschriebenem Cannabis. Dies bestimmt § 24a IV StVG. Hier gilt, dass es nicht zu Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr aufgrund des Konsums kommen darf. Andernfalls kommt sogar eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht. Doch auch bei ärztlich verordnetem Cannabis kann ein medizinisch psychologisches Gutachten angeordnet werden, wenn der Verdacht des Cannabismissbrauchs besteht (§ 31a FeV).
III. Was passiert, wenn der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC überschritten wurde?
Wurde der Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a III StVG vor. Beim Erstverstoß droht eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR und ein Monat Fahrverbot, beim Zweitverstoß ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR und drei Monate Fahrverbot und bei mehreren Eintragungen nach § 24a StVG ein Bußgeld in Höhe von 1.500 EUR sowie drei Monaten Fahrverbot.
Wurde sowohl Alkohol konsumiert als auch der Grenzwert von 3,5 ng/ml überschritten, droht beim Erstverst0ß ein Bußgeld von 1.000 EUR und ein Monat Fahrverbot, beim Zweitverstoß ein Bußgeld in Höhe von 1.500 und drei Monate Fahrverbot und bei mehreren Eintragungen ein Bußgeld in Höhe von 2.000 EUR und drei Monaten Fahrverbot.
Auch kann bei Eignungszweifeln zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabisproblematik ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch psychologische Untersuchung angeordnet werden (§ 13a FeV).
IV. Fazit
Bußgeldbescheide und die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Bei Fragen rund um Cannabiskonsum, Bußgelder, MPU und dem Verkehrsstrafrecht, zögern Sie nicht Kontakt aufnehmen.