Das Erwerben, Verbreiten oder Besitzens kinderpornografischer Schriften ist in § 184b StGB geregelt. Seit dem 28.06.2024 handelt es sich bei dem Delikt wieder um ein Vergehen. Zu einer Strafverfolgung kommt es häufig, weil die Videos oder Fotos auf dem Handy in einen amerikanischen Cloud-Dienst geladen werden. Diese Cloudanbieter (Dropbox, Google Drive, ...) sind aufgrund eines US-Bundesgesetzes aus dem Jahr 2008 dazu verpflichtet, die Daten auf kinder-/jugendpornografisches Material zu untersuchen und im Fall, dass ein vermeintlich kinder-/jugendpornografisches Material gefunden wird, an die halbstaatliche Organisation des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) zu übermitteln. Diese Organisation übermittelt anschließend einen automatisierten Bericht (CyberTipline Report), wenn es davon ausgeht, dass es sich um ein kinder-/jugendpornografisches Material handelt an die Zentralstelle des Bundeskriminalamtes (BKA). Dieses wiederum leitet den Bericht an das zuständige Landeskriminalamt (LKA) weiter. Im Zug der Ermittlungen wird häufig eine Hausdurchsuchung durchgeführt, um die elektronischen Geräte sicherzustellen und die Beweise zu sichern. Eine weitere Möglichkeit ist, dass mittels Tauschbörsen das Material gedownloadet wurde und so die IP-Adresse bekannt wurde.
II. Was ist der Unterschied zwischen Jugendpornografie und Kinderpornografie?
Was unter Kinderpornografie zu verstehen ist, regelt § 184b I Nr. 1 a) bis c). Es muss ich um sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind handeln. Kinder sind solche Personen, die unter vierzehn Jahre alt sind. Bei Personen zwischen 14 und 18 Jahre handelt es sich um Jugendpornografie. Es genügt für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB, dass das Kind in
ganz oder teilweise unbekleidet in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung gezeigt wird. Auch unterfällt es der Kinderpornografie, wenn eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes des Kindes erfolgt.
III. Welche Strafe droht beim Vorwurf des Erwerbs, des Verbreitens und des Besitzes kinderpornografischen Schriften?
Der Strafrahmen beim Vorwurf des Verbreitens von Kinderpornografie beträgt sechs Monate bis hin zu zehn Jahren (vgl. § 184b Abs. 1 Nr. 1 - 4 StGB). Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder dem Handeln als Bande beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre. Beim Besitz von Kinderpornografie reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
IV. Was passiert mit den elektronischen Geräten auf denen sich das Material befunden hat?
Geräte, auf denen sich kinderpornografisches Material befunden hat, werden nach § 184b VII StGB eingezogen. Das heißt, dass der Staat das Eigentum an den Geräten erlangt.
Wird Ihnen der Erwerbs, das Verbreitens oder der Besitz von kinderpornografischen Schriften vorgeworfen, zögern Sie nicht, mich Dr. Lang, Strafverteidiger in München, zu kontaktieren. Gemeinsam werde ich mit Ihnen ihren Fall und die Verteidigungsstrategie besprechen.