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Was tun bei Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls? Anwalt für Untersuchungshaft in München

Autorenbild: Dr. Matthias LangDr. Matthias Lang

Die Untersuchungshaft ist einer der massivsten Eingriffe, die das deutsche Strafrecht kennt. Denn obwohl die Unschuldsvermutung gilt, wird dem Betroffenen ohne Urteil die Freiheit entzogen. Untersuchungshaft erfolgt aufgrund eines Haftbefehls. Sie hat das Ziel, das Strafverfahren zu sichern. Der Haftbefehl wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. Anschließend prüft ein Richter die Voraussetzungen und erlässt, wenn er der Auffassung ist, dass dessen Voraussetzungen vorliegen, den Haftbefehl. Von dem ganzen Vorgehen hat der Beschuldigte in der Regel keine Kenntnis. Der Beschuldigte erfährt typischerweise erst von dem Haftbefehl, wenn die Polizeibeamten vor ihm stehen und ihn verhaften. Daneben kann ein Haftbefehl auch erlassen werden, wenn der Anklagte nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheint (§ 230 StPO) oder im Zivilsachen, wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt, bspw. bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Im Folgenden soll nur auf den Haftbefehl, der zur Untersuchungshaft führt, eingegangen werden. Wichtig ist daher, wenn Sie uns kontaktieren, weshalb der Haftbefehl erlassen wurde.


I. Was passiert, wenn man aufgrund eines Haftbefehls verhaftet wird?

Wird jemand aufgrund eines Haftbefehls verhaftet, muss die verhaftete Person unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden (§ 115 I StPO). Ihm wird hier der Haftbefehl eröffnet. Das Gericht hat in diesem Termin zu prüfen, ob es die Haft aufrechterhält (§ 115 IV StPO), den Haftbefehl aufhebt (§ 120 StPO) oder außer Vollzug setzt (§ 116 StPO). Dem Betroffenen ist zudem, wenn er noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger beizuordnen (Pflichtverteidiger), § 140 I Nr. 4 StPO. Bereits in dem Termin sollte versucht werden, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen. Wird dennoch der Haftbefehl erlassen, so wird der Betroffene in die zuständige Justizvollzugsanstalt verbracht.


II. Aus welchen Gründen darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Untersuchungshaft darf angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht und Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist (§ 112 I StPO). Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat ist, die auch verfolgt werden kann. Die StPO kennt im Wesentlichen drei Haftgründe: 1. Flucht § 112 II Nr. 1 StPO, 2. Fluchtgefahr § 112 II N. 2 StPO und 3. Verdunkelungsgefahr § 112 II Nr. 3 StPO, wenn zu befürchten ist, dass Beweismittel vernichtet werden oder auf Mitbeschuldigte oder andere Personen eingewirkt wird, sodass die Ermittlungen erschwert werden. Daneben gibt es noch den Haftgrund aufgrund besonders schwerer Straftaten § 112 III StPO und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten Straftaten § 112a StPO.


III. Das Recht auf einen Verteidiger in der Untersuchungshaft

Bei Anordnung von Untersuchungshaft muss der Betroffene zwingend einen Verteidiger haben. Hat der Betroffene noch keinen Verteidiger und kann auch keinen Anwalt benennen, der ihn als Pflichtverteidiger verteidigen kann, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger bei. Ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet, kann dennoch ein Wahlverteidiger beauftragt werden, um eine effektive und gute Strafverteidigung zu gewährleisten.


IV. Wie kann man sich gegen einen Haftbefehl wehren?

Gegen einen Haftbefehl besteht die Möglichkeit, eine Haftprüfung durchzuführen (§ 117 StPO). Bei der Haftprüfung wird nach mündlicher Verhandlung darüber entschieden, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird. Wird die Haftprüfung durchgeführt, so kann diese erneut nur durchgeführt werden, wenn die Untersuchungshaft länger als drei Monate andauert und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate vergangen sind (§ 118 III StPO).


Die Haftbeschwerde nach § 304 StPO ist ein weiterer Rechtsbehelf, der gegen einen Haftbefehl zur Verfügung steht. Das nächst höhere Gericht entscheidet in diesem Fall über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Die Einlegung der Beschwerde ist stets möglich, jedoch nicht, wenn bereits eine Haftprüfung beantragt wurde und die Haftprüfung noch nicht durchgeführt wurde. Wird die Untersuchungshaft weiter aufrechterhalten, ist gegen die Entscheidung eine weitere Beschwerde möglich.


V. Besuch von Angehörigen in der Untersuchungshaft

In der Untersuchungshaft dürfen Insassen auch Besuch von Angehörigen und Freunden erhalten. Gerne unterstütze ich Sie dabei, eine Besuchserlaubnis zu erhalten. Oberstes Ziel ist es jedoch nach Möglichkeit, eine Untersuchungshaft oder einen Verbleib in der Untersuchungshaft zu vermeiden.


Sollte sich ein Freund oder ein Angehöriger in Untersuchungshaft befinden oder wurde dieser festgenommen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Es ist in Haftsachen wichtig, so früh wie möglich eine effektive Verteidigung durch einen kompetenten Strafverteidiger zu gewährleisten und gegen die Anordnung der Untersuchungshaft vorzugehen.








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