Das Versenden von "Dickpics", also Bilder des männlichen Geschlechtsorgans, kann unter den Straftatbestand des § 184 StGB fallen. Die Bilder werden meist über Dating-Apps (Tinder, LOVOO, Grindr, ...) oder über WhatsApp, Instagram etc. versendet. § 184 StGB befindet sich im Abschnitt zum Schutz gegen die sexuelle Selbstbestimmung und soll vor allem dem Kinder- und Jugendschutz einerseits dienen und Erwachsene andererseits davor schützen, unaufgefordert pornografischen Inhalten ausgesetzt zu werden. Das zur Anzeige bringen von "Dickpics" ist durch das Portal https://dickstinction.com/ äußerst einfach. Wird der Straftatbestand des § 184 StGB erfüllt, droht Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
I. Das Versenden von "Dickpics" an Personen unter 18 Jahren
Wird an eine Person unter 18 Jahren ein "Dickpic" aus sexueller Motivation gesendet, so fällt dies unter § 184 I Nr. 1 StGB. Natürlich muss auch der Vorsatz darauf gerichtet sein, dass es sich bei der Person, an die das explizite Foto versendet wird, um eine Person unter 18 Jahren handelt, sonst kommt nur eine Strafbarkeit nach § 184 I Nr. 6 StGB in Betracht.
II. Das unaufgeforderte Zusenden von Dickpics
Das unaufgeforderte Zusenden von Penisbildern kann ein Verbreiten von pornografischen Inhalten nach § 184 I Nr. 6 StGB darstellen. Liegt daher kein Einverständnis der Person vor, so ist der Tatbestand des § 184 I Nr. 6 StGB objektiv erfüllt. Eine Strafbarkeit nach § 183 StGB (Exhibitionistische Handlung) kann durch das Versenden nicht vorliegen, denn § 183 StGB setzt voraus, dass beide Personen körperlich anwesend sind, womit auch Liveübertragungen nicht unter § 183 StGB fallen können.
III. Was tun, wenn einem das Verbreiten pornografischer Inhalte vorgeworfen wird?
Wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verbreitens pornografischer Inhalte erhalten haben, zögern Sie nicht mit mir Kontakt aufzunehmen. Nach einem Erstberatungsgespräch nehme ich Akteneinsicht und erarbeite mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.