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AutorenbildDr. Matthias Lang

Welche Strafe droht beim Vorwurf einer Nötigung (§ 240 StGB)?

Aktualisiert: 15. Juli

Der Strafrahmen einer Nötigung nach § 240 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 240 IV StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Strafzweck ist, dass Personen dazu veranlasst werden, etwas gegen ihren Willen zu tun. Schutzgut ist also die Willensentschließungs- und Betätigungsfreiheit. Auch der Versuch einer Nötigung ist nach § 240 II StGB strafbar.

I. Wann liegt eine Nötigung vor?

Eine Nötigung liegt dann vor, wenn eine andere Person entweder mit einer Drohung oder mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird. Jedoch ist nicht jede Drohung ausreichend, sondern es muss mit einem sogenannten "empfindlichen Übel" gedroht werden. Ein solches liegt vor, wenn eine vernünftige Person aufgrund dieser Drohung die gewünschte Handlung vornimmt, eine Handlung duldet oder etwas unterlässt zu tun. Neben der allgemeinen Rechtfertigungsgründen, wie etwa der Notwehr (§ 32 StGB) muss bei § 240 StGB geprüft werden, ob die Nötigung verwerflich war (§ 240 II StGB). Die Prüfung erfolgt hierbei dreistufig: 1. Was das Mittel verwerflich? 2. War der Nötigungszweck verwerflich? 3. War das Nötigungsmittel zur Erreichung des Zwecks verwerflich?

II. Wann liegt ein besonders schwerer Fall einer Nötigung vor?

Ein besonders schwerer Fall nach § 240 IV StGB liegt in der Regel vor, wenn eine schwangere zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wird (Nr. 1) oder der Täter die Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (Nr. 2). Der Strafrahmen reicht beim besonders schweren Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Neben den benannten Gründen (Nr. 1, Nr. 2) kann auch ein in § 240 IV StGB nicht genannter schwerer Fall vorliegen. Dieser muss jedoch mit den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Handlungen vergleichbar sein.

III. Kein Erfordernis eines Strafantrags

Bei einer Beleidigung oder einer einfachen Körperverletzung ist grundsätzlich ein Strafantrag nötig, damit diese strafrechtlich verfolgt werden. Damit eine Nötigung strafrechtlich verfolgt wird, muss hingegen kein Strafantrag gestellt werden. Es handelt sich bei der Nötigung um ein sogenanntes Offizialdelikt. Erhalten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer Nötigung, so haben die Strafverfolgungsbehörden diese zu verfolgen.


Wird Ihnen eine Nötigung vorgeworfen und Sie haben eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung wegen einer Nötigung oder einen Strafbefehl wegen einer Nötigung erhalten, nehmen Sie mit mir Kontakt auf.

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